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   OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 98/21   

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OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 98/21 (https://dejure.org/2022,38047)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.11.2022 - 4 L 98/21 (https://dejure.org/2022,38047)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. November 2022 - 4 L 98/21 (https://dejure.org/2022,38047)
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    Kreisumlage; Kreisumlagesatz; Festsetzung; Finanzbedarf; Gleichrangigkeit; Landkreis; Gemeinden; finanzielle Mindestausstattung; finanzielle Leistungsfähigkeit; Haushaltsausgleich; Anforderungen an Festsetzung der Kreisumlage

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 27.09.2021 - 8 C 29.20

    Kreistag darf Kreisumlage nicht ohne Information über gemeindlichen Finanzbedarf

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 98/21
    Die von der Kreisverwaltung ermittelten Informationen über den gemeindlichen Finanzbedarf müssen dem Kreistag als dem für den Erlass der Haushaltssatzung zuständigen Organ (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA) bei der Beschlussfassung über den Kreisumlagesatz vorliegen, damit er der Pflicht des Kreises nachkommen kann, diesen Finanzbedarf gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gleichrangig zum eigenen Bedarf zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris, Rn. 17; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 56).

    Dabei müssen dem Kreistag für das von seinem Satzungsbeschluss betroffene Haushaltsjahr aktuelle Informationen und nicht lediglich Daten zum Finanzbedarf des Vorjahres vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris, Rn. 19).

    Dem Kreistag muss zumindest ein bezifferter Bedarfsansatz für jede kreisangehörige Gemeinde vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris, Rn. 17).

    Dies dient neben der gerichtlichen Kontrolle insbesondere auch der Überprüfung durch die betroffenen Gemeinden, ob der Kreis bei der Festsetzung des Kreisumlagesatzes durch den Kreistag die verfassungsrechtliche Vorgabe beachtet hat, seinen Finanzbedarf nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber demjenigen der Gemeinden zu bevorzugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris, Rn. 17).

    Die Beachtung der aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 87 Abs. 1 und 2 Verf LSA folgenden Ermittlungs- und Offenlegungspflicht des Kreises stellt eine verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Festsetzung des Kreisumlagesatzes dar, deren Verletzung von Verfassungs wegen zur Unwirksamkeit der Satzungsnorm führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris, Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 58).

    Sie tragen die Verantwortung dafür, hierbei ein Verfahren vorzusehen, welches sicherstellt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29/20 -, juris, Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 50).

    Dem Kreistag müssen für das von seinem Satzungsbeschluss betroffene Haushaltsjahr aktuelle Informationen und nicht lediglich Daten zum Finanzbedarf des Vorjahres vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris, Rn. 19).

    Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht ist dann verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 14, und vom 27. September 2021 - 8 C 29/20 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22/20 -, juris, Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 48).

    Der Wahrung des Grundsatzes des finanziellen Gleichrangs dienen die - unter 1. dargestellten - verfahrensrechtlichen Verpflichtungen des Landkreises zur Ermittlung seines eigenen Finanzbedarfs sowie des Finanzbedarfs der umlagepflichtigen Gemeinden und der Offenlegung seiner Entscheidungen in geeigneter Form (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29/20 -, juris, Rn. 15).

    Stattdessen ist nach Art. 28 Abs. 2 GG in materiell-rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, ob die Umlagefestsetzung das Recht der betroffenen Gemeinden auf finanzielle Mindestausstattung wahrt und darüber hinaus die Finanzinteressen des Kreises nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber denen der Gemeinden bevorzugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29/20 -, juris, Rn. 21).

    Maßgeblich für die Festsetzung des Umlagesatzes ist der aktuelle Finanzbedarf - hier für das Haushaltsjahr 2019 -, nicht der Finanzbedarf des Vorjahres (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29/20 -, juris, Rn. 19).

    Art. 28 Abs. 2 GG wird jedoch nicht nur dann verletzt, wenn die Erhebung der Kreisumlage dazu führt, dass die finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden unterschritten wird, sondern auch dann, wenn der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 -, juris, Rn. 13 ff.; Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29/20 -, juris, Rn. 15).

    Im Hinblick darauf fehlt es hier an der gebotenen inhaltlichen Würdigung der finanziellen Belange der Gemeinden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22/20 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29/20 -, juris, Rn. 15).

    Jedenfalls hat der Beklagte insoweit nicht seiner Offenlegungspflicht genügt, weil es den Gemeinden und den Gerichten nicht möglich ist, auf dieser Grundlage die Entscheidung des Beklagten zu überprüfen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29/20 -, juris, Rn. 15).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 184/18

    Erhebung der Kreisumlage 2017 des Salzlandkreises und des Landkreises Börde

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 98/21
    a) Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 87 Abs. 1 und 2 Verf LSA wird nicht nur verletzt, wenn die Erhebung einer Kreisumlage dazu führt, dass ihre finanzielle Mindestausstattung unterschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 18 ff.), sondern auch dann, wenn der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt und damit den Grundsatz des Gleichrangs des Finanzbedarfs der kommunalen Gebietskörperschaften verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 13 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 48).

    Die Wahrung dieses Grundsatzes verpflichtet den Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage, nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 14, vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 -, juris, Rn. 41, und vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 49).

    Sie tragen damit die Verantwortung dafür, hierbei ein Verfahren zu beobachten, welches sicherstellt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 50).

    Auch andere Beteiligungsrechte der Gemeinden lassen sich aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 87 Verf LSA nicht ableiten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 51).

    Die von der Kreisverwaltung ermittelten Informationen über den gemeindlichen Finanzbedarf müssen dem Kreistag als dem für den Erlass der Haushaltssatzung zuständigen Organ (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA) bei der Beschlussfassung über den Kreisumlagesatz vorliegen, damit er der Pflicht des Kreises nachkommen kann, diesen Finanzbedarf gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gleichrangig zum eigenen Bedarf zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris, Rn. 17; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 56).

    Eine rein verwaltungsinterne Ermittlung und Bewertung des Finanzbedarfs der Gemeinden genügt nicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 58).

    Die Beachtung der aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 87 Abs. 1 und 2 Verf LSA folgenden Ermittlungs- und Offenlegungspflicht des Kreises stellt eine verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Festsetzung des Kreisumlagesatzes dar, deren Verletzung von Verfassungs wegen zur Unwirksamkeit der Satzungsnorm führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris, Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 58).

    Maßgeblicher Indikator für die Fähigkeit der Aufgabenerfüllung und damit für den - im Rahmen der Festsetzung des Kreisumlagesatzes relevanten - Finanzbedarf ist die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die finanzielle Gesamtsituation der Gemeinden und des Landkreises, die sich in der jeweiligen Haushaltssituation abbildet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 55; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 2 L 463/16 -, juris, Rn. 34 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 92, 98; OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 60 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2017 - OVG 12 N 58.16 -, juris, Rn. 9; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 64 ff.).

    Sie tragen die Verantwortung dafür, hierbei ein Verfahren vorzusehen, welches sicherstellt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29/20 -, juris, Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 50).

    Das darf er nicht beliebig; vielmehr muss er die grundsätzlich gleichrangigen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden in Rechnung stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 47).

    Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht ist dann verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 14, und vom 27. September 2021 - 8 C 29/20 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22/20 -, juris, Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 48).

    Wird - wie im vorliegenden Verfahren - ein einheitlicher Umlagesatz für alle kreisangehörigen Gemeinden festgesetzt, hat der Landkreis nicht die finanzschwächste Gemeinde in den Blick zu nehmen, sondern muss eine Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden anstellen, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Obergrenze der Belastung der kreisangehörigen Gemeinden durch die Kreisumlage festzustellen und den eigenen Finanzbedarf damit in Einklang zu bringen (vgl. vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 53; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 95 f., OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 69).

    Denn bei der Würdigung der finanziellen Belange ist nicht die finanzschwächste Gemeinde in den Blick zu nehmen, sondern ein Querschnitt aller kreisangehörigen Gemeinden zu bilden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 53).

  • BVerwG, 16.09.2020 - 8 B 22.20

    Erhebung einer Kreisumlage; Berücksichtigung der gemeindlichen Belange

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 98/21
    Art. 28 Abs. 2 GG gestattet insbesondere keinen vollständigen Verzicht auf eine inhaltliche Würdigung der finanziellen Belange der Gemeinden, sondern verlangt eine Berücksichtigung der gemeindlichen Belange in der Sache nebst der Überprüfbarkeit der getroffenen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 -, juris, Rn. 13).

    Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht ist dann verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 14, und vom 27. September 2021 - 8 C 29/20 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22/20 -, juris, Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 48).

    Geboten ist allerdings eine inhaltliche Würdigung und Berücksichtigung der finanziellen Belange der Gemeinden, damit eine einseitige Bevorzugung der Belange des Kreises vermieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22/20 -, juris, Rn. 13).

    Im Hinblick darauf fehlt es hier an der gebotenen inhaltlichen Würdigung der finanziellen Belange der Gemeinden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22/20 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29/20 -, juris, Rn. 15).

    Nur dies genügt der erforderlichen "inhaltlichen Würdigung" der finanziellen Belange der Gemeinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 -, juris, Rn. 13).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2020 - 10 A 11208/18

    Landkreis Kaiserslautern nicht zur Erhöhung der Kreisumlage verpflichtet

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 98/21
    Maßgeblicher Indikator für die Fähigkeit der Aufgabenerfüllung und damit für den - im Rahmen der Festsetzung des Kreisumlagesatzes relevanten - Finanzbedarf ist die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die finanzielle Gesamtsituation der Gemeinden und des Landkreises, die sich in der jeweiligen Haushaltssituation abbildet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 55; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 2 L 463/16 -, juris, Rn. 34 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 92, 98; OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 60 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2017 - OVG 12 N 58.16 -, juris, Rn. 9; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 64 ff.).

    Dabei kann etwa die Existenz "freier Spitzen", die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 72; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 92).

    Wird - wie im vorliegenden Verfahren - ein einheitlicher Umlagesatz für alle kreisangehörigen Gemeinden festgesetzt, hat der Landkreis nicht die finanzschwächste Gemeinde in den Blick zu nehmen, sondern muss eine Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden anstellen, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Obergrenze der Belastung der kreisangehörigen Gemeinden durch die Kreisumlage festzustellen und den eigenen Finanzbedarf damit in Einklang zu bringen (vgl. vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 53; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 95 f., OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 69).

    Ob und ggf. inwieweit dies den Gemeinden im Hinblick auf deren Finanzhoheit gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 3, Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG bei der Umlagesatzfestsetzung entgegengehalten werden kann (vgl. hierzu - allerdings im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in die finanzielle Mindestausstattung - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 133 ff.), bedarf dabei keiner Entscheidung.

  • OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12

    Gebot der Berücksichtigung des gemeindlichen Finanzbedarfs im Verfahren der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 98/21
    Maßgeblicher Indikator für die Fähigkeit der Aufgabenerfüllung und damit für den - im Rahmen der Festsetzung des Kreisumlagesatzes relevanten - Finanzbedarf ist die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die finanzielle Gesamtsituation der Gemeinden und des Landkreises, die sich in der jeweiligen Haushaltssituation abbildet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 55; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 2 L 463/16 -, juris, Rn. 34 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 92, 98; OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 60 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2017 - OVG 12 N 58.16 -, juris, Rn. 9; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 64 ff.).

    Von Bedeutung ist insbesondere, in welchem Umfang den kreisangehörigen Gemeinden noch Möglichkeiten verbleiben, freiwillige, nicht zwingend gesetzlich geforderte Selbstverwaltungsaufgaben zu erfüllen (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 69).

    Dagegen ist es nicht Aufgabe der Gerichte, festzustellen, ob es sich bei dem festgesetzten Umlagesatz um den "einzig richtigen" oder "allein vertretbaren" Umlagesatz handelt, weil dies bei einer von vielfältigen Bewertungen und Prognosen abhängigen Entscheidung schon nicht möglich ist und überdies in den gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum des Landkreises eingreifen würde (vgl. hierzu auch OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 69).

    Wird - wie im vorliegenden Verfahren - ein einheitlicher Umlagesatz für alle kreisangehörigen Gemeinden festgesetzt, hat der Landkreis nicht die finanzschwächste Gemeinde in den Blick zu nehmen, sondern muss eine Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden anstellen, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Obergrenze der Belastung der kreisangehörigen Gemeinden durch die Kreisumlage festzustellen und den eigenen Finanzbedarf damit in Einklang zu bringen (vgl. vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 53; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 95 f., OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 69).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12

    Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 98/21
    Danach zieht Art. 28 Abs. 2 GG der Kreisumlageerhebung zwar eine absolute Grenze dahingehend, dass die verschiedenen Instrumente zur Gestaltung der Finanzausstattung weder allein noch in ihrem Zusammenwirken dazu führen dürfen, dass die verfassungsgebotene finanzielle Mindestausstattung unterschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 -, juris, Rn. 18 ff.).

    Art. 28 Abs. 2 GG wird jedoch nicht nur dann verletzt, wenn die Erhebung der Kreisumlage dazu führt, dass die finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden unterschritten wird, sondern auch dann, wenn der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 -, juris, Rn. 13 ff.; Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29/20 -, juris, Rn. 15).

    Ob die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2019 - isoliert betrachtet oder im Zusammenwirken mit anderen Instrumenten der Finanzausstattung der Gemeinden - auch dazu geführt hat, dass die verfassungsgebotene finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden strukturell und dauerhaft unterschritten wird und insofern die durch Art. 28 Abs. 2 GG gezogene absolute Grenze der Kreisumlageerhebung verletzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 -, juris, Rn. 18, 41; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 30/21 -), bedarf danach keiner Entscheidung.

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 13.14

    Kreisumlage; Umlagesatz; Haushaltsausgleich; Haushaltsdefizit; Haushaltsnotlage;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 98/21
    Die Wahrung dieses Grundsatzes verpflichtet den Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage, nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 14, vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 -, juris, Rn. 41, und vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 49).

    Lässt die gegenwärtige Haushaltsnotlage einen vollständigen Haushaltsausgleich nicht zu, ist auch eine Pflicht zur Defizitminimierung bei Wahrung des vorhandenen Gestaltungsspielraums des Trägers der kommunalen Selbstverwaltung mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13/14 -, juris, Rn. 21).

    Die Grenze für den höchstmöglichen Kreisumlagesatz, den der finanziell notleidende Kreis gemäß § 99 Abs. 3 KVG LSA festzusetzen hat, liegt dort, wo die Leistungsfähigkeit der zahlungspflichtigen Gemeinden endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13/14 -, juris, Rn. 29).

  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheids

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 98/21
    Maßgeblicher Indikator für die Fähigkeit der Aufgabenerfüllung und damit für den - im Rahmen der Festsetzung des Kreisumlagesatzes relevanten - Finanzbedarf ist die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die finanzielle Gesamtsituation der Gemeinden und des Landkreises, die sich in der jeweiligen Haushaltssituation abbildet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 55; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 2 L 463/16 -, juris, Rn. 34 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 92, 98; OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 60 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2017 - OVG 12 N 58.16 -, juris, Rn. 9; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 64 ff.).

    Dabei kann etwa die Existenz "freier Spitzen", die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 72; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 92).

    Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kreistages (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 72).

  • BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18

    Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 98/21
    Die Wahrung dieses Grundsatzes verpflichtet den Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage, nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 14, vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 -, juris, Rn. 41, und vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 49).

    Sie tragen damit die Verantwortung dafür, hierbei ein Verfahren zu beobachten, welches sicherstellt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 50).

    Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, die umlagepflichtigen Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des Kreisumlagesatzes förmlich anzuhören, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 15 ff.).

  • VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 BV 17.2488

    Gerichtlicher Vergleichsvorschlag im Berufungsverfahren zur Kreisumlage der Stadt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 98/21
    Maßgeblicher Indikator für die Fähigkeit der Aufgabenerfüllung und damit für den - im Rahmen der Festsetzung des Kreisumlagesatzes relevanten - Finanzbedarf ist die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die finanzielle Gesamtsituation der Gemeinden und des Landkreises, die sich in der jeweiligen Haushaltssituation abbildet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 55; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 2 L 463/16 -, juris, Rn. 34 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 92, 98; OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 60 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2017 - OVG 12 N 58.16 -, juris, Rn. 9; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 64 ff.).

    Für die erforderliche Querschnittsbetrachtung bedarf es aggregierter und konsolidierter Daten zur Haushalts- und Finanzsituation aller kreisangehörigen Gemeinden, anhand derer sich im Rahmen einer landkreisweiten Gesamtschau der gemeindliche Finanzbedarf generell einschätzen lässt (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 7).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 30/21

    Anforderungen an die Festsetzung der Kreisumlage; finanzielle Mindestausstattung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2020 - 2 L 463/16

    Heranziehung zur Kreisumlage nach Haushaltssatzungsänderung; Verstoß gegen die

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2017 - 12 N 58.16

    Erhöhung der Kreisumlage; Rechtmäßigkeitsanforderungen

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2023 - 4 L 93/22

    Kommunalrecht (Sachsen Anhalt) - Aktualisierungspflicht des Landkreises bei der

    Dem Kreistag müssen für das von seinem Satzungsbeschluss betroffene Haushaltsjahr aktuelle Informationen und nicht lediglich Daten zum Finanzbedarf des Vorjahres vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris, Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 98/21 -, juris, Rn. 54).

    Auch dürfte es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden sein, dass der Beklagte zur Ermittlung des Finanzbedarfs im Wesentlichen auf prognostische Haushalts- und Finanzdaten für das Jahr 2020 zurückgegriffen hat (vgl. hierzu bereits OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 98/21 -, juris, Rn. 49) und es den Gemeinden darüber hinaus im Rahmen der Anhörung und anschließenden mündlichen Erörterung ermöglicht hat, weitere, nicht im Haushalt abgebildete Angaben zum Finanzbedarf (z. B. Planungen) vorzutragen.

    Die pauschale, nicht weiter belegte Behauptung der Klägerin, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Umlagesatz im Dezember 2019 hätten bereits aktuelle(re) Planzahlen der kreisangehörigen Gemeinden vorgelegen, ist nicht ausreichend für die Annahme, dass die dem festgesetzten Umlagesatz zugrunde gelegten Daten veraltet und damit nicht ausreichend waren, um dem Finanzbedarf der Gemeinden zu ermitteln (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 98/21 -, juris, Rn. 54).

    Im Übrigen stand es den kreisangehörigen Gemeinden frei, von sich aus aktualisierte Angaben zu ihrem Finanzbedarf bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zu machen, worin entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine unzulässige "Umkehr" oder Verlagerung der Ermittlungspflicht des Beklagten auf die Gemeinden liegt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 98/21 -, juris, Rn. 54).

    Zum Finanzbedarf, der allgemein die einer Körperschaft die zur Erfüllung ihrer Ausgaben notwendigen oder erforderlichen Finanzmittel umschreibt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 98/21 -, juris. Rn. 49), gehört auch die Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Aufgabenbereich des Landkreises (vgl. auch § 98 Abs. 4 KVG LSA), die demgemäß über die Kreisumlage abgedeckt werden können, sofern sonstige Erträge und Einzahlungen hierfür nicht ausreichen.

    Die von ihm angeführten Gründe, weshalb der Umlagesatz von 39, 15 v. H. für die Gemeinden tragbar sei, tragen dem finanziellen Gleichrang der Gemeinden nicht hinreichend Rechnung (vgl. zum Folgenden auch schon OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 98/21 -, juris, Rn. 65 ff.).

    Dem steht auch nicht das Urteil des Senats vom 22. November 2022 (4 L 98/21) betreffend die Festsetzung der Kreisumlage des Beklagten für das Jahr 2019 entgegen, wo der Senat die besondere Begründungslast des Beklagten daraus abgeleitet hatte, dass "etwa der Hälfte und damit einem erheblichen Teil der Gemeinden durch den vorgesehenen Umlagesatz ein negativer Haushaltssaldo zugemutet wird" (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 98/21 -, juris, Rn. 78).

  • VG Oldenburg, 22.03.2023 - 3 A 2357/19

    Ergänzungsaufgabe; Haushaltsplan; Kreisumlage; Nachtragshaushalt; Rückerstattung;

    Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Höhe der isumlage eine gerichtliche Überprüfungskompetenz, da die Einhaltung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 NFAG der Prüfung durch das Gericht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - juris Rn. 17; eine lediglich begrenzte gerichtliche Kontrolle annehmend hingegen OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 98/21 - juris - Rn. 60).

    In welcher Höhe der isumlagesatz maximal hätte festgelegt werden dürfen, hat das Gericht letztlich aber nicht zu entscheiden, weil dies bei einer von vielfältigen Bewertungen und Prognosen abhängigen Entscheidung schon nicht möglich ist und überdies in den gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum des Beklagten eingreifen würde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 98/21 - juris Rn. 60; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 - juris Rn. 69).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 4 L 14/22

    Aktualisierungspflicht des Landkreises bei Heilung des Kreisumlagesatzes

    Dem Kreistag müssen für das von seinem Satzungsbeschluss betroffene Haushaltsjahr aktuelle Daten und nicht lediglich Daten zum Finanzbedarf des Vorjahres vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris, Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 98/21 -, juris, Rn. 54).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2023 - 4 L 22/22

    Aktualisierungspflicht des Landkreises bei Heilung des Kreisumlagesatzes

    Dem Kreistag müssen für das von seinem Satzungsbeschluss betroffene Haushaltsjahr aktuelle Daten und nicht lediglich Daten zum Finanzbedarf des Vorjahres vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris, Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 - 4 L 98/21 -, juris, Rn. 54).
  • VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 K 19.271

    Festsetzung des Kreisumlagesatzes

    Dabei wurde in der Rechtsprechung selbst in einer Konstellation, in der etwa der Hälfte und damit einem erheblichen Teil der Gemeinden durch den vorgesehenen Umlagesatz ein negativer Haushaltssaldo zugemutet wurde, während der Landkreis prognostisch einen ausgeglichenen Haushalt erzielte, nicht per se von einer Verletzung der Finanzhoheit der Umlagezahler ausgegangen (OVG LSA, U.v. 22.11.2022 - 4 L 98/21 - juris Rn. 78: Es bedürfe dann "zusätzlicher, offenzulegender und von den Verwaltungsgerichten überprüfbarer Erwägungen - z. B. im Hinblick auf einen Vergleich mit der "Durchschnittsgemeinde" im Landkreis oder auf eine außergewöhnliche Haushaltssituation beim Beklagten oder bei einzelnen Gemeinden im betroffenen Haushaltsjahr -, die aufzeigen, weshalb der Grundsatz des finanziellen Gleichrangs gleichwohl gewahrt ist").
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